Satzung des Angelverein "Petri Heil" e. V.
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen: Angelverein "Petri Heil" e. V., er ist beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Stendal unter der Nummer VR 20478 eingetragen.
Sitz des Vereins ist Halle/Saale; Ringstrasse
Die Postanschrift des Vereines wird vom Vorstand festgelegt.
Grundstück des Vereins ist die Flur 5/44-3; 5/42-5; 5/42-4; 5/505 in Halle-Stadt in der Größe von 143.734 m² (Krienitzanger mit Umland).
Der Verein wird vom Vorstand gemäß §§ 6 und 7 dieser Satzung vertreten.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist es die Natur zu erhalten, die Umwelt zu verschönen und Fischarten in unserem Gewässer anzusiedeln, welche vom Aussterben bedroht sind.
Der Verein verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Arbeitseinsätze welche jedes Mitglied im Verein leistet.
Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder des Vereins erhalten keinen Gewinnanteil und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Aufgabe des Vereins ist es das waidgerechte Angeln zu fördern, angesiedelte Pflanzen und Tiere zu erhalten.
Der Verein ist eine auf Liebe und Verbundenheit zur Natur aufgebaute Anglergemeinschaft.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied im Verein "Petri Heil" e. V. kann jeder Bürger werden der das 12. Lebensjahr vollendet hat, sowie bereit ist, die Satzung und die Haus- und Gewässerordnung anzuerkennen.
Der Aufnahmeantrag hat in schriftlicher Form zu erfolgen. Er muss den Namen, das Geburtsjahr, den Geburtsort und die Wohnanschrift enthalten.
Der Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen, die Fälligkeit vom Vorstand bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein
- Auflösung des Vereins
Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand.
Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig.
Der Ausschluss aus dem Verein kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn ein Mitglied:
- trotz zweimaliger Mahnung seinen Beitrag nicht entrichtet
- gegen die Satzung oder die Haus- und Gewässerordung verstößt
- das Ansehen des Vereins durch sein Verhalten schädigt
- bei unsportlichem bzw. unkameradschaftlichem Verhalten
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Widerspruch kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Macht das Mitglied von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch, gilt die Mitgliedschaft als beendet.
Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Mitgliedsausweis und ausgehändigte Schlüssel sind Vereinseigentum und sind zurückzugeben. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss verlieren sie alle Rechte der Mitgliedschaft.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der gewählte Vorstand
- der Ältestenrat
- die Kassenprüfer
Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung!
Beschlüsse werden in einfacher Stimmenmehrheit gefasst, und sind für alle Mitglieder verbindlich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Der Ältestenrat hat die Aufgabe, dem Vorstand in wichtigen Vereinsfragen beratend zur Seite zu stehen. Bei Streitfragen fungiert er als Schlichtungskommission.
Die Kassenprüfer sind verpflichtet, durch Stichproben sich von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen. Zum Jahresende ist eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen. Das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus den von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.
Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart, der Arbeits- und Gewässerwart und der Vorsitzende des Ältestenrates.
§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht anderen Mitgliedern des Vereins zugewiesen sind.
Der Vorsitzende hat Alleinvertretungsbefugnis, ansonsten vertreten Zwei gemeinsam.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Organisation von Mitgliederversammlungen
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
- Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
- Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes
- Organisation des Gruppenlebens
Absprachen, Planungen und Beschlüsse werden in Vorstandsitzungen getroffen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorsitzende oder dessen Vertreter müssen bei jeder Beschussfassung anwesend sein. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ältestenratsvorsitzenden. Zu Beweiszwecken ist vom jeweiligen Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, welches vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter unterschrieben wird.
Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Kassenwart des Vereins. Er ist verpflichtet dem Vorsitzenden sowie den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in die Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen.
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
Im ersten Quartal des Jahres findet die Jahreshauptversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
§ 9 Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder einem Mitglied aus dem Vorstand geleitet.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei Stimmen vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Ältestenrates
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die erschienene Zahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.
Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Zu jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt, welches vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.
Mitgliederversammlungen sind nicht Öffentlich!
§ 10 Wahlen
Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges einem Wahlausschuss zu übertragen.
Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmergebnisse und die Art der Abstimmung. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
§ 11 Nachträgliche Änderung zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jeder Zeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe, vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung hat eine schriftliche Einladung innerhalb einer Frist von 4 Wochen vor dem Versammlungstermin zu erfolgen!
§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht:
- den Angelsport an unserem Gewässer auszuüben
- das Vereinseigentum (Heim, Boote, Stege usw.) zu nutzen
- die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an den öffentlichen Vorstandssitzungen teilzunehmen
- den Vorstand zu wählen, in Ihn gewählt zu werden und Rechenschaft über seine Tätigkeit zu verlangen
- den Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen
- aktiv an der Gestaltung des Vereinslebens teilzunehmen
Die Mitglieder haben die Pflicht:
- das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingung auszuüben
- sich gegenüber der Natur und Umwelt rücksichtsvoll und verantwortungsbewusst zu verhalten und sich aktiv zu ihrem Erhalt einzusetzen
- das Vereinseigentum zu pflegen und zu schützen
- den Anweisungen des Vorstandes Folge zu leisten
- die fälligen Mitgliedbeiträge pünktlich zu bezahlen
- einen gültigen Fischereischein vorzulegen
§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von vier Fünftel beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Eine Auflösung kann auch erfolgen, durch den Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder staatlichen Maßnahmen, die den Verkauf des Geländes oder Teile Dessen notwendig machen.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Das bei Auflösung, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke anfallende Vermögen fällt an die Paul-Riebeck-Stiftung zu Halle an der Saale, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Gültig ab: 09. März 2008